Satzung des Verein für Leichtathletik Rathenow e.V.

§ 1 Name - Sitz – Geschäftsjahr

1. Der am 28.11.1991 gegründete Verein führt den Namen „Verein für Leichtathletik Rathenow“. Der Sitz des Vereins ist Rathenow. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam (VR 5804 P) eingetragen und führt den Zusatz e.V.

2. Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund Havelland, im Landessportbund Brandenburg und im Leichtathletikverband Brandenburg. Er erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Zweck und Aufgaben des Vereins sind die Pflege und Förderung der Leichtathletik in Einheit von Breiten- und Wettkampfsport sowie die Wahrung der Belange der Leichtathletik innerhalb des Kreissportbundes, des Landessportbundes und des Leichtathletikverbandes Brandenburg. Dies wird insbesondere:

- durch den geregelten Übungs- und Sportbetrieb,

- vereinseigene Veranstaltungen sowie Teilnahme an Wettkämpfen anderer Vereine, des LVB bzw. DLV unter Einhaltung der vom DLV erlassenen Verordnungen und Bestimmungen,

- Durchführung von Vorträgen, Bildungsmaßnahmen, geselligen Veranstaltungen, Erstellen der Vereinsbestenliste

gewährleistet.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweiligen gültigen Fassung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Es bedarf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,oder durch verhaltensmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus den:

- ordentlichen Mitgliedern

- fördernden Mitgliedern

- Ehrenmitgliedern

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet sein. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

4. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Sie haben Antrags- und Diskussionsrecht. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur ausgeübt werden. Stimmrecht steht Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres zu.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

3. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden in einer Beitragsordnung festgelegt und auf der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Mitgliedsbeitrag wird vom Verein halbjährlich per Bankeinzug erhoben.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch den Austritt des Mitglieds

c) durch Ausschluss aus dem Verein

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand.

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

4. Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand ist.

5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

- dem/der ersten Vorsitzenden

- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

- dem/der Kassenwart/in

- dem/der Jugendwart/in

- weiteren 2 Mitgliedern

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

2. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind:

- der/die erste Vorsitzende

- der/die stellvertretende Vorsitzende

- der/die Kassenwart/in

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 

3. Der Vorstand (außer Jugendwart/in) wird von den Mitgliedern für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitglied ist zulässig.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/derer Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, einmal jährlich im ersten Quartal abzuhalten. Ist keiner dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung im Aushang des Vereins der Sportstätten. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. 

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlußfähig. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. 

4. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes das Kalenderjahr

b) Feststellung der Jahresrechnung

c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

e) Entlastung des Vorstandes

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

g) Wahl des Vorstandes

h) Bestätigung des Jugendvorstandes

i) Wahl der Kassenprüfer

j) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen 

5. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleileiter/in und von dem/der Protokollführer/in (von der Mitgliederversammlung gewählt) zu unterzeichnen. 

§ 10 Vereinsjugend

1. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

2. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil. Der Jugendwart ist Mitglied des Vorstandes.

§ 11 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein 2/3 Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung erforderlich. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.

§ 12 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereines und seiner Aufgaben (u. a. Mitgliederverwaltung, Startpassverwaltung) werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder, Athleten und Amtsträger im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb, sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen, Ehrungen und Geburtstagen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse, Ehrungen und besondere Geburtstage seiner Athleten und Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung beschränkt sich hierbei auf Name, Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein und - soweit aus sportlichen Gründen erforderlich - Alter oder Geburtsjahrgang. In Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann die Person jederzeit gegenüber dem Präsidium der Veröffentlichung/Übermittlung seiner personenbezogenen Daten sowie Fotos widersprechen.

3. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

4. Jedes Vereinsmitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

5. Den Organen des Vereines, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 13 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihn eingesetzten Ausschusses sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen, wenn die Auflösung als besonderer Punkt der Tagesordnung bekanntgegeben war. 

2. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierender Vorstandsmitglieder. 

3. Bei Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Havelland e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 28.11.1991 beschlossen worden.

Änderungsvorschlag beschlossen auf der Mitgliederversamlung am 18.03.2010.

Änderungsvorschlag beschlossen auf der Mitgliederversamlung am 24.03.2011.

Änderungsvorschlag beschlossen auf der Mitgliederversamlung am 21.03.2019.